Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

individuellen BedürfnisseDie ambulanten Pflegedienste unterliegen den Qualitätserfordernissen der QPR-A und PTV-A. Selbstverständlich ist, dass die Heimaufsicht (WTG-Behörde) das Recht erhält, in die Dokumentation des Mieters und im Rahmen der für die QPR-A und PTV-A vorzuhaltenden Nachweise Einsicht zu nehmen. Das ist gelebter Verbraucherschutz für die Mieter. Damit wird die Qualität durch neutrale Dritte kontinuierlich geprüft. Die Mieter stimmen vor dem Einzug zu, dass die Heimaufsicht (WTG-Behörde) in die Dokumentation Einsicht nehmen kann. Allerding bleibt es dem Mieter dabei unbenommen, auch kurzfristig diese Einwilligung wieder zurück zu nehmen.

Qualitätsziele

  • Transparenzkriterien (PTV) Ambulant

Die Prüfungen des MDK im Rahmen der Transparenzkriterien dürfen nicht unter den Notendurchschnitt NRW ausfallen. Ermittelt der MDK ein Ergebnis unter dem Durchschnitt, ist eine Wiederholungsprüfung durch den Pflegedienst zu veranlassen. Der Schwerpunkt der Ergebniserwartung liegt in der Praxisnote. Diese soll nicht unter NRW Durchschnitt fallen.

  • Qualitätsprüfrichtlinie (QPR) Ambulant

Die MDK-Prüfung darf keine Mängel des Pflegedienstes ergeben, die eine Nachprüfung vor Ort beinhaltet. Der Schwerpunkt der Ergebniserwartung liegt in der Praxisbeurteilung.

  • S2-Richtlinien

SchemaDie Einhaltung der jeweils gültigen S2-Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. werden von der Projektleitung halbjährlich, gemeinsam mit der Pflegedienstleitung des Pflegedienstes überprüft. Es wird ein Protokoll erstellt.

  • MDK-Richtlinien zur außerklinischen Intensivpflege sind vom kooperierenden Pflegedienst nachweislich einzuhalten.

Selbstverständlich ist, dass auch hier die die Heimaufsicht (WTG-Behörde) das Recht erhält, in die Dokumentation des Mieters und im Rahmen der für die QPR-A und PTV-A vorzuhaltenden Nachweise Einsicht zu nehmen.

Das ist gelebter Verbraucherschutz für die Mieter. Damit wird die Qualität durch neutrale Dritte kontinuierlich geprüft.

Die Mieter stimmen vor dem Einzug zu, dass die Heimaufsicht (WTG-Behörde) in die Dokumentation Einsicht nehmen kann. Allerding bleibt es dem Mieter dabei unbenommen, auch kurzfristig diese Einwilligung wieder zurück zu nehmen.