Pflegerische Versorgung

AufgliederungPflegerische Versorgung

Die Wohnanlage „Wohnen&Leben Am Dortmunder Hafen“ ist kein klassisches Wohngemeinschaftssystem im Sinne der in dem WTG (Wohn und Teilhabegesetz NRW – früher Heimgesetz) und der DVO-WTG aufgeführten Merkmale. Vielmehr werden eigenständige, separate Wohnungen gemäß vermietet. In denen leben die Mieter selbstbestimmt.

Es besteht kein verpflichtendes übergreifendes Betreuungs- und Pflegeangebot, das wird individuell vom dem Pflegedienst im Rahmen der Leistungen des SGB XI und SGB V ambulant realisiert.

Nur so kann der erforderlichen Freizügigkeit und den unterschiedlichen Wohnangebotsformen entsprochen werden.

Auf Anfrage durch die Mieter, wird vor der Mietvertragsunterzeichnung, der kooperierende Pflegedienst eingebunden. Damit kann bei Mietern, eine sichere Versorgung angeboten werden. Dieser ambulante Pflegedienst hält MitarbeiterInnen mit unterschiedlichem Migrationshintergrund vor, die in der jeweiligen Sprache in Wort und Schrift befähigt sind.

Der Pflegedienst hat sich verbindlich an die Vorgaben des Hauskonzeptes und der Hausleitung zu halten. Dazu wurde u.a. eine Vereinbarung als Teil der Qualitätssicherung in den für das Wohnangebot geltenden Anteilen des WTG und WTG-DVO, mit den Pflegeunternehmen geschlossen.

Diese Vereinbarung ist grundsätzlich für alle Dienstleister im Rahmen des gelebten Verbraucherschutzes erforderlich um in der Wohnanlage „Wohnen & Leben am Dortmunder Hafen“ arbeiten zu dürfen. Lässt sich der Vertrag nicht schließen, wird der Dienstleister in der Wohnanlage „Wohnen&Leben Am Dortmunder Hafen“ nicht zugelassen. Diese Vorgehensweise ist auch in der Beschreibung und Begründung, Bestandteil des Mietvertrages.

Der ambulante Pflegedienst unterliegt den gesetzlichen Qualitätserfordernissen der QPR-A und PTV A die mindestens einmal jährlich vom MDK geprüft werden.

Selbstverständlich ist, dass die Heimaufsicht (WTG-Behörde) das Recht erhält, in die Dokumentation des Mieters und im Rahmen der für die QPR-A und PTV-A vorzuhaltenden Nachweise Einsicht zu nehmen. Das ist gelebter Verbraucherschutz für die Mieter. Damit wird die Qualität durch neutrale Dritte kontinuierlich geprüft.

Die Mieter stimmen vor dem Einzug zu, dass die Heimaufsicht (WTG-Behörde) in die Dokumentation Einsicht nehmen kann. Allerding bleibt es dem Mieter dabei unbenommen, auch kurzfristig diese Einwilligung wieder zurück zu nehmen.